ROCK AM RING
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES VERANSTALTERS

I. ALLGEMEINE Bestimmungen
II. HAUSORDNUNG Festivalgelände
III. PARK- und CAMPINGORDNUNG


***

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Säuglingen und Kleinkindern unter 8 Jahren ist der Zutritt zum Veranstaltungsgelände nicht gestattet. Kinder zwischen 8 und 14 Jahren dürfen die Konzerte nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person besuchen. Unter 16jährige werden nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person zum campen zugelassen. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind mit Erlaubnis der Eltern für Konzerte bis 24:00 Uhr ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person zugelassen. Für Jugendliche ab 16 Jahren wird der Zutritt zu Konzerten und Musikdarbietungen nach Mitternacht ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person genehmigt. Personensorgeberechtigt sind i.d.R. die Eltern, nicht hingegen erziehungsbeauftragte Personen (z.B. älterer Freund). Die vorgenannten Regeln gelten ausschließlich für Konzerte und nicht für etwaige Tanzveranstaltungen im Bereich des Veranstaltungsgeländes. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

2. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für eigenes oder fremdes Handeln ist grundsätzlich auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Unberührt bleibt hiervon die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalpflichten) und die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

3. Wird die Durchführung der Veranstaltung insgesamt aus Gründen unmöglich, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, so werden dem Besucher gegen Vorlage der erworbenen Eintrittskarte und der Kaufquittung bei der jeweiligen Vorverkaufsstelle der Kartenpreis sowie die Vorverkaufsgebühr zurückerstattet. Sofern der Veranstalter die Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung zu vertreten hat, bleibt dem Besucher das Recht vorbehalten, weitergehenden Schadensersatz zu verlangen.

4. Beim erstmaligen Betreten werden die Eintrittskarten komplett entwertet, dem Besucher wird ein Armband angelegt. Dieses ersetzt die Auslasskarte. Beim Wiederbetreten des Festivalgeländes sind das unbeschädigte Armband und die Eintrittskarte vorzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.

5. Bei Einlass auf das Veranstaltungsgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst statt. Es ist untersagt, Glasflaschen, PET- Flaschen, Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister und/oder sonstige Trinkbehälter, Hartverpackungen, Kühltaschen oder sonstige schwere Behältnisse sowie Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Waffen aller Art oder sonstige gefährliche Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände mitzubringen. Der Veranstalter ist in solchen Fällen berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die vorstehend genannten Gegenstände an der Einlasskontrolle abzugeben.

6. Auf dem Veranstaltungsgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die nicht zugelassenen Geräte zurück zu lassen oder an der Eingangskontrolle abzugeben (wobei keinerlei Ansprüche gegen den Veranstalter wegen eines möglichen Verlustes des betreffenden Gerätes bestehen).

7. Der Besucher willigt unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein.

8. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

9. Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Ohrstöpseln wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.

10. Diese Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als den aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Schließlich ist eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.

11. Bei Open-Air Veranstaltungen ist der Aufbau von Zelten auf dem Veranstaltungsgelände untersagt. Das Campieren ist nur auf den ausgeschilderten Zelt- und Campingplätzen gestattet. Es wird nicht die gesamte Campingfläche gleichzeitig geöffnet, sondern bereichsweise nach Bedarf. Wildes Zelten ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt.

12. Der Käufer ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen (teilweise gebührenpflichtig) abgestellt werden. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass Park- und Camping-Bereiche getrennt sind. Es gilt jeweils ergänzend die aushängende Park- bzw. Campingordnung, den Anweisungen des Ordnungspersonals ist auch insoweit Folge zu leisten.

13. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Park- und/oder Campingplatzes. Eine Zuteilung von Park- und Campingplätzen erfolgt durch das Ordnungspersonal des Veranstalters. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

14. Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.

15. Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Park- und Campingplatzbereiche oder sonstige Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

16. Das Konzert findet bei jeder Witterung statt.

17. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters (www.rock-am-ring.com).

II. HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE

1. Mit Betreten des Festivalgeländes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung.

2. Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist Folge zu leisten.

3. Das Betreten des Festivalgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigtem Festivalbändchen und zugehöriger Eintrittskarte oder gültigem Festivalpass erlaubt.

4. Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass ins Festivalgelände.

5. Beim Betreten des Festivalgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) und ihrer mitgeführten Taschen und Rucksäcke auf verbotene Gegenstände. Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.

a. Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
b. Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
c. Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer)
d. Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel)
e. AUFZEICHNUNGSGERÄTE: professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ist untersagt
f. SONSTIGES: Tiere, sperrige Gegenstände wie: Fahnenstangen, Regenschirme, Motorradhelme, Styroporwürfel (als Steh- oder Sitzgelegenheit), sonstiges Camping-Equipment. Im Zweifelsfall bitte einen der zuständigen Supervisoren ansprechen; dieser entscheidet dann.

Das Mitführen solcher Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen; mitgeführte Gegenstände dieser Art können an den Eingängen in Verwahrstellen für verbotene Gegenstände verbracht werden (Abgabecontainer).

Zu erlaubten Gegenständen gehören u.a.

g. Persönliche Kleidung
h. Proviant
i. Einwegkameras, Pocketkameras und Mobiltelefone

Auf dem Festivalgelände gibt es kostenfrei nutzbare Trinkwasserzapfstellen. Ob und in welcher Größenordnung die Mitnahme anderer Getränke vom Campingbereich in das Festivalgelände gestattet ist, wird rechtzeitig vor der Veranstaltung bekannt gegeben.

6. Fluchtwege und Treppen dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.

7. Das Mitführen von Tieren im Festivalgelände ist nicht erlaubt.

8. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Wertgegenstände können in der Gepäckaufbewahrung in Schließfächern deponiert werden.

9. Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.

10. Auf allen Veranstaltungsflächen gilt das Jugendschutzgesetz.

11. Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.

12. Mutwilligen Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

13. Das Betreten von Wallanlagen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten.

14. Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt!

15. Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalbesuchern zu üben.

16. Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen.

17. Jede Gefährdung anderer Besucher - insbesondere durch "Crowd-Surfen" oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer) - ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.

18. Mit einem Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

III. PARK- UND CAMPINGORDNUNG


1. Mit Betreten eines Park- und Campingplatzes unterwirft sich der Besucher dieser Park- und Campingordnung.

2. Den Anordnungen von Ordnungskräften und Sicherheitsdiensten ist Folge zu leisten, diese gelten ergänzend zu diesen Reglungen. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und in den Park- und Campingbereichen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Zufahrt zu den Campingbereichen und dem Veranstaltungsgelände ist im Übrigen beschränkt. Im Bereich des Veranstaltungsgeländes und der Parkbereiche ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t inkl. Kfz-Anhänger abgestellt werden. Eine Ausnahme stellen Wohnmobile, Wohnwagen, Faltanhänger und PKW-Busse dar, die auf den gesondert ausgewiesenen Flächen gegen zusätzliche Gebühr abgestellt werden dürfen.

3. Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand von dem Gefahr ausgehen sollte, abgestellt wurde.

4. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.

5. Wildcampen außerhalb bezeichneter Flächen ist verboten und wird rigoros verfolgt! Die Besucher dürfen nur die ausgeschilderten Campingflächen benutzen.

6. Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Park- oder Campingfläche. Die Park- und Campingflächen werden nach Bedarf geöffnet und den Besuchern von Ordnern zugewiesen. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

7. Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.

8. Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist ausgeschlossen.

9. Die zulässige Stellfläche pro Person auf Campingflächen beträgt maximal 8 m², also z.B. 2m x 4,00m.

10. Das Betreten eines Campingbereichs ist nur mit einem angelegten, unbeschädigtem Festivalbändchen und zugehöriger Eintrittskarte oder gültigem Festivalpass erlaubt.

11. Gepäck darf unter Zuhilfenahme von Handwagen, Sackkarren oder Schiebrollbügelwagen vom Park- in den Campingbereich transportiert werden, die Mitnahme von Kfz-Anhängern auf die Campingplätze ist nicht gestattet.

12. Beim Betreten eines Campingbereichs erfolgt eine selektive Überprüfung und Durchsuchung von Personen und ihres mitgeführten Gepäcks auf verbotene Gegenstände.

13. Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.

a. Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
b. Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
c. Pyrotechnische Gegenstände aller Art
d. Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände
e. Bau- und Brennholz
f. Wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten
g. Gasflaschen außerhalb von zugelassenen Gasinstallationen in Wohnmobilen und Wohnwagen
h. Glasflaschen und sonstige Glasbehältnisse
i. Trockeneis
j. Säurebatterien

Das Mitführen solcher Gegenstände kann bereits bei der Anreise zur Abweisung des Fahrzeugs und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen; mitgeführte Gegenstände dieser Art werden ersatzlos konfisziert und nicht wieder ausgehändigt.

14. Zu erlaubten Gegenständen gehören u.a.

k. Zelte, Pavillons und Zubehör
l. Persönliche Kleidung und Ausrüstungsgegenstände
m. Proviant und Getränke
n. Gaskartuschen für den Betrieb von Gaskochern mit maximal 450g Gasfüllung
o. Einweg- und Drei-Bein-Grills
p. Für die Campingnutzung zugelassene, umweltfreundliche Gelbatterien

15. Das gesamte Veranstaltungsgelände befindet sich in einem Wasserschutzgebiet. Stromaggregate können daher nicht zugelassen werden; die Nutzung ist behördlich untersagt. Es ist strengstens untersagt, wassergefährdende Stoffe in den Boden einzubringen.

16. Der Betrieb von Soundanlagen auf Campingplätzen ist gestattet, zugehörige Lautsprecher sind so auszurichten, dass Sie die umliegenden Besucher nicht beschallen; die maximale Lautstärke kann von Ordnungskräften aus Gründen des Anwohnerschutzes begrenzt werden.

17. Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Campingflächen gegraben werden.

18. Unbedingt zu beachten sind die Bodenmarkierungen der Rettungswege! Die Rettungswege sind unter allen Umständen freizuhalten!

19. Das Mitführen von Tieren in Park- und Campingbereichen ist nicht erlaubt.

20. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Wertgegenstände können in der Gepäckaufbewahrung in Schließfächern deponiert werden.

21. Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden.

22. Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet.

23. Grillen ist zulässig in Einweg- und Drei-Bein-Grills. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten.

24. Bei Einfahrt auf die Parkflächen erhalten die Besucher je zwei Müllsäcke und nach Anlegen des Festivalarmbands je eine Müllpfandkarte. Das beim Kauf des Festivaltickets entrichtete Müllpfand in Höhe von 10,- EUR wird den Besuchern von Sonntag, 05.06.2016, 12:00 Uhr, bis Montag, 06.06.2016, 12:00 Uhr, an den Übergängen vom Campinggelände in die Parkbereiche gegen Abgabe gefüllter Säcke und der Müllpfandmarke zurückerstattet.

25. Während der Veranstaltung sind Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. Zur Sauberhaltung werden zusätzliche Mülltüten kostenlos von den Ordnern verteilt.

26. Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten, Duschen und Waschräume. Aus hygienischen Gründen dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden.

27. Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten ist nicht gestattet.

28. Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt.

29. Auf allen Park- und Campingflächen gilt das Jugendschutzgesetz.

30. Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf Park- und Campingplätzen und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt!

31. Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

32. Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Platznutzern zu üben.

33. Das Rauchen in Waldgebieten ist nicht gestattet.

34. Die Nichtbefolgung der Park- und Campingordnung kann zu einem zeitweisen oder vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen.

35. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen.

36. Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise muss bis Montag, 06.06.2016, 12.00 Uhr erfolgen, dann schließen alle Park- und Campingflächen.

37. Ergänzend zur Park- und Campingordnung gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage www.rock-am-ring.com.